Wissen · 7 Minuten · Stand 9. September 2026
Stellenbewertung nach der Entgelttransparenzrichtlinie: die vier Kriterien erklärt
Wie Unternehmen gleichwertige Arbeit nach Art. 4 Abs. 4 bestimmen: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen. Mit Punktesystem, Gewichtung und Beispielen.
Warum die Stellenbewertung das Herzstück ist
Die Richtlinie vergleicht nicht Frauen und Männer im ganzen Unternehmen, sondern innerhalb von Gruppen gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Ohne eine Bewertung, welche Stellen gleichwertig sind, lässt sich weder der Bericht nach Artikel 9 erstellen noch eine Auskunft nach Artikel 7 beantworten. Und im Streitfall muss der Arbeitgeber belegen, dass seine Entgeltstruktur auf objektiven Kriterien beruht.
Artikel 4 Absatz 4 nennt die Kriterien wörtlich: „Diese Kriterien umfassen Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind.“
Die vier Kriterien
- Kompetenzen: erforderliche Ausbildung, Berufserfahrung, Fach- und Sozialkompetenz, Problemlösungsfähigkeit.
- Belastungen: körperliche Anforderungen wie Heben und Stehen, psychische Anforderungen wie Konzentration, emotionale Belastung, Zeitdruck.
- Verantwortung: für Menschen, Budget und Werte, Ergebnisse, Entscheidungen, Sicherheit und Qualität.
- Arbeitsbedingungen: Umgebung wie Lärm, Schmutz, Witterung; Arbeitszeiten wie Schicht und Nacht; Risiken; Reisetätigkeit.
Vom Kriterium zur Gruppe: das Punktesystem
In der analytischen Arbeitsbewertung erhält jede Stelle je Kriterium eine Punktzahl, zum Beispiel von 1 bis 5. Die Kriterien werden gewichtet, etwa Kompetenzen 35 Prozent, Verantwortung 30 Prozent, Belastungen 20 Prozent, Arbeitsbedingungen 15 Prozent. Die gewichtete Summe ergibt einen Stellenwert, etwa von 0 bis 100 Punkten. Stellen mit ähnlichem Stellenwert bilden eine Gruppe gleichwertiger Arbeit.
Eine gesetzliche Gewichtung gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Gewichtung geschlechtsneutral ist und dokumentiert wird. Eine Gewichtung, die körperliche Belastung hoch und psychische Belastung niedrig bewertet, würde typisch männliche Tätigkeiten systematisch bevorzugen und wäre angreifbar.
Die häufigsten Fehler
- Stellen nur nach Titel gruppieren. „Sachbearbeitung Einkauf“ und „Lagerist mit Bestandsverantwortung“ können gleichwertig sein, obwohl die Titel nichts gemeinsam haben.
- Personen statt Stellen bewerten. Bewertet wird die Anforderung der Tätigkeit, nicht die Leistung der Person, die sie ausübt.
- Sozialkompetenz und Verantwortung für Menschen unterschätzen. Pflege, Betreuung und Kundenkontakt tragen hohe psychische Belastung und Verantwortung, die in klassischen Systemen oft fehlt.
- Keine Dokumentation. Ohne nachvollziehbare Begründung je Kriterium hilft die Bewertung im Streitfall nicht.
Häufige Fragen
- Muss ich einen Berater beauftragen?
- Nein. Die Richtlinie verlangt objektive, geschlechtsneutrale Kriterien und eine nicht willkürliche Einteilung. Das lässt sich mit einem dokumentierten Punktesystem intern oder softwaregestützt umsetzen. Bei Tarifbindung mit eigenen Bewertungssystemen und in laufenden Verfahren ist juristische Begleitung sinnvoll.
- Wie viele Gruppen soll es geben?
- Das schreibt die Richtlinie nicht vor. Üblich sind fünf bis acht Bänder über den Punktebereich. Zu wenige Gruppen verwischen Unterschiede, zu viele Gruppen führen zu Kleingruppen, die aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen werden können.
- Kann KI die Bewertung übernehmen?
- KI kann Vorschläge mit Begründung je Kriterium erstellen und konsistent über hunderte Stellen anwenden. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber: Jede Bewertung sollte von der Personalabteilung geprüft und bestätigt werden.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgeblich sind die Richtlinie (EU) 2023/970 und das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz.