Wissen · 5 Minuten · Stand 9. September 2026
Auskunftsanspruch nach Artikel 7: Was Beschäftigte fragen dürfen und wie Arbeitgeber antworten
Inhalt, Frist und Form der Auskunft über Entgelthöhe und Durchschnittsentgelte nach Geschlecht. Mit Mustertext, Anonymitätsgrenze und Ablauf für die Personalabteilung.
Der Anspruch im Wortlaut
Nach Artikel 7 Absatz 1 haben Arbeitnehmer das Recht, „Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit wie sie oder gleichwertige Arbeit verrichten“. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Monaten antworten und die Beschäftigten jährlich auf dieses Recht hinweisen.
Was die Antwort enthalten muss
- Die individuelle Entgelthöhe der anfragenden Person, als Bruttojahresentgelt und Bruttostundenentgelt.
- Die durchschnittliche Entgelthöhe der Gruppe gleicher oder gleichwertiger Arbeit, getrennt nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
- Idealerweise zusätzlich der Median, in Deutschland als Vergleichsentgelt nach dem geltenden Entgelttransparenzgesetz.
- Eine kurze Erklärung, wie die Gruppe gebildet wurde: nach welchen objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien.
Anonymität in kleinen Gruppen
Ist eine Geschlechtergruppe so klein, dass der Durchschnitt Rückschlüsse auf einzelne Personen zuliesse, darf er nicht genannt werden. Das deutsche Entgelttransparenzgesetz setzt die Grenze bei sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts. In diesem Fall wird der Durchschnitt der gesamten Gruppe ohne Geschlechteraufteilung genannt und der Grund erklärt.
Ablauf in der Personalabteilung
- Eingang der Anfrage mit Datum erfassen, Frist von zwei Monaten notieren.
- Stelle und Gruppe der anfragenden Person feststellen.
- Werte aus der aktuellen Entgeltanalyse übernehmen, nicht neu schätzen.
- Schriftlich antworten, Antwort und Datum protokollieren.
- Vertraulichkeit wahren: Die Antwort geht nur an die anfragende Person.
Häufige Fragen
- Darf der Arbeitgeber die Auskunft verweigern?
- Nein. Er kann nur bei zu kleinen Vergleichsgruppen die geschlechtsspezifische Aufschlüsselung weglassen. Verzögerung oder Verweigerung führt im Streitfall zur Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers.
- Können Beschäftigte über den Betriebsrat fragen?
- Ja, die Richtlinie sieht vor, dass Auskünfte auch über Arbeitnehmervertreter oder eine Gleichbehandlungsstelle verlangt werden können.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgeblich sind die Richtlinie (EU) 2023/970 und das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz.