Wissen · 6 Minuten · Stand 9. September 2026
Entgelttransparenzgesetz 2027: Was Unternehmen ab 100 Beschäftigten jetzt tun müssen
Fristen, Pflichten und Checkliste zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland und Österreich. Berichtspflicht, Auskunftsrecht, Gehaltsspanne, 5-Prozent-Regel.
Die Ausgangslage
Die Richtlinie (EU) 2023/970 ist seit dem 6. Juni 2023 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Deutschland hat diese Frist verpasst; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend arbeitet am Referentenentwurf, das Inkrafttreten wird für Anfang 2027 erwartet. Österreich hat einen Entwurf vorgelegt und plant die erste Berichterstattung für 2027.
Für Arbeitgeber heisst das nicht Aufschub. Die Berichtstermine stehen in der Richtlinie, öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 7. Juni 2026 unmittelbar gebunden, und deutsche Gerichte legen das geltende Entgelttransparenzgesetz von 2017 bereits richtlinienkonform aus.
Die fünf Pflichten
Die Richtlinie führt Pflichten ein, die weit über das bisherige deutsche Recht hinausgehen:
- Gehaltsspanne in jeder Stellenanzeige oder vor dem ersten Gespräch, Verbot der Frage nach dem bisherigen Gehalt (Art. 5). Gilt für alle Arbeitgeber.
- Auskunftsrecht: Jede beschäftigte Person kann die eigene Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen ihrer Gruppe, nach Geschlecht aufgeschlüsselt, verlangen. Antwort innerhalb von zwei Monaten (Art. 7).
- Berichtspflicht ab 100 Beschäftigten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle mit sieben Kennzahlen (Art. 9).
- Gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmervertretern, wenn in einer Gruppe gleichwertiger Arbeit ein Unterschied von mindestens 5 Prozent nicht objektiv gerechtfertigt und nicht innerhalb von sechs Monaten behoben wird (Art. 10).
- Beweislastumkehr: Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt (Art. 18).
Die Termine für den Bericht
Die Berichtspflicht ist nach Unternehmensgrösse gestaffelt (Art. 9 Abs. 1 bis 4):
- Ab 250 Beschäftigten: jährlich, erstmals bis 7. Juni 2027
- 150 bis 249 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis 7. Juni 2027
- 100 bis 149 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis 7. Juni 2031
- Unter 100 Beschäftigten: keine Berichtspflicht, aber Gehaltsspanne und Auskunftsrecht gelten
Checkliste für 2026
Wer 2027 berichten muss, braucht vorher die Stellenbewertung, und die dauert. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
- Alle Stellen erfassen und nach den vier Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen bewerten.
- Gruppen gleicher oder gleichwertiger Arbeit bilden und dokumentieren, wie sie entstanden sind.
- Entgeltgefälle je Gruppe berechnen, getrennt nach Grundlohn und variablen Bestandteilen.
- Gruppen mit 5 Prozent oder mehr: objektive Gründe dokumentieren oder Anpassungen planen.
- Stellenanzeigen auf Gehaltsspanne und geschlechtsneutrale Sprache umstellen.
- Prozess für Auskunftsanfragen aufsetzen: Eingang, Frist, Antwortvorlage, Protokoll.
- Arbeitnehmervertretung früh einbinden.
Häufige Fragen
- Gilt die Richtlinie auch für Schweizer Unternehmen?
- Nur für Beschäftigte in der EU. Schweizer Firmen mit Niederlassungen oder Beschäftigten in Deutschland oder Österreich unterliegen dort der Richtlinie. In der Schweiz gilt die Lohngleichheitsanalyse nach Gleichstellungsgesetz ab 100 Beschäftigten.
- Was droht bei Verstössen?
- Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen vorsehen, einschliesslich Geldbussen. Beschäftigte haben Anspruch auf vollständige Nachzahlung. Zudem gilt die Beweislastumkehr im Prozess.
- Zählen Teilzeitkräfte mit?
- Ja, die Schwellenwerte beziehen sich auf Beschäftigte, nicht auf Vollzeitäquivalente. Für die Berechnung der Entgelthöhe werden Teilzeitentgelte auf Vollzeit beziehungsweise auf das Bruttostundenentgelt normiert.
Entgeltklar
Das alles in einem Nachmittag, statt in Wochen.
Stellenbewertung mit KI, Analyse im Wortlaut von Artikel 9, Pflichtbericht, Auskunfts-Center. Die Namen Ihrer Beschäftigten verlassen Ihr Unternehmen nie.
Weiterlesen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgeblich sind die Richtlinie (EU) 2023/970 und das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz.