Wissen · 4 Minuten · Stand 9. September 2026
Gehaltsspanne in der Stellenanzeige: Pflicht ab 2027 und was sonst noch verboten ist
Artikel 5 der Entgelttransparenzrichtlinie: Einstiegsentgelt oder Spanne nennen, keine Frage nach dem bisherigen Gehalt, geschlechtsneutrale Formulierung. Mit Beispielen und Prüfliste.
Drei Regeln für jede Ausschreibung
- Das Einstiegsentgelt oder eine Spanne muss vor dem ersten Gespräch bekannt sein, in der Anzeige oder auf anderem Weg. „Attraktives Gehalt“ genügt nicht.
- Die Frage nach dem aktuellen oder früheren Gehalt ist verboten, auch in Bewerbungsformularen.
- Stellenbezeichnungen und Anforderungen müssen geschlechtsneutral sein. Das betrifft nicht nur den Zusatz (m/w/d), sondern auch Formulierungen wie „durchsetzungsstarker Macher“ oder „einfühlsame Assistentin“.
Wie breit darf die Spanne sein?
Die Richtlinie nennt keine Zahl, verlangt aber, dass die Angabe den Bewerbern eine informierte Verhandlung ermöglicht. Eine Spanne von 45'000 bis 90'000 Euro erfüllt diesen Zweck nicht. Praktikabel ist eine Spanne, die dem Gehaltsband der Gruppe entspricht, in der die Stelle liegt, zum Beispiel das 25. bis 75. Perzentil der aktuellen Entgelte dieser Gruppe.
Prüfliste vor der Veröffentlichung
- Spanne oder Einstiegsentgelt in Zahlen genannt?
- Keine Aufforderung, das bisherige Gehalt anzugeben?
- Stellenbezeichnung neutral, Anforderungen ohne Stereotype?
- Keine Kriterien, die nach Alter, Herkunft oder Familienstand unterscheiden?
- Spanne konsistent mit den Entgelten, die vergleichbare Beschäftigte heute erhalten?
Häufige Fragen
- Gilt das auch für interne Ausschreibungen?
- Ja, die Transparenzpflicht vor der Einstellung gilt für alle Bewerbungsverfahren, auch interne.
- Was ist mit Stellen unter Tarifvertrag?
- Dort genügt der Verweis auf die Entgeltgruppe des Tarifvertrags, sofern die Vergütung daraus nachvollziehbar ist.
Entgeltklar
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgeblich sind die Richtlinie (EU) 2023/970 und das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz.